Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
§1 Allgemeines / Geltungsbereich
1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Aufträge zwischen dem Auftragnehmer (Scan-Point, Finest-Pearl und ZE-Discount sind Produkte der German-CAD GmbH & Co. KG – im weiteren German-CAD®) und unseren Auftraggebern für zahntechnische Leistungen werden nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zahntechniker-Handwerks durchgeführt.
2.Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte ausschließlich aus deutschen Fräszentren sind, falls keine andere ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Die gelieferten Produkte entsprechen dem deutschen Qualitätsstandard. Zur Verwendung kommen ausschließlich ISO und CE zertifizierte Materialien. Der Auftraggeber erklärt sich hiermit einverstanden.
§2 Auftragserteilung und Haftung des Auftraggebers
1. Mit Übersendung eines Abdrucks, gegebenenfalls mit einem Auftragszettel, gilt der Auftrag als erteilt. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen.
2. Für das konkrete Ausfüllen des Auftragszettels bzw. der Verschreibung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
3. Alle Arbeiten werden mit großer Sorgfalt angefertigt. German-CAD hat jedoch keinen Einfluss auf die Qualität der vom Auftraggeber übergebenen Modelle, Abformungen und Unterlagen. Für Fehler in diesen haftet der Auftraggeber. Eine Untersuchungspflicht German-CAD besteht nicht. Erscheinen allerdings Arbeitsunterlagen mangelhaft, so können diese von German-CAD® unter entsprechendem Hinweis zurückgewiesen werden.
4. Entscheidende Bedeutung für den Sitz der Arbeit im Munde haben die Qualität der vom Auftraggeber eingesandten Modelle und Abformungen. Arbeitsunterlagen, die mangelhaft erscheinen, kann der Auftragnehmer unter Rücksprache und Absprache mit dem Auftraggeber zurücksenden.
§3 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen, auch der Nebenforderungen, aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum der German-CAD®. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an den gelieferten Arbeiten bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Arbeiten bei der Behandlung zu verwenden. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm im Zusammenhang mit der Behandlung unter Benutzung der Arbeiten erwachsen. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Nach der Abtretung ist der Auftraggeber zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber seinen Zahlungs-verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
§4 Lieferzeit /Versand / Gefahrenübergang
1. Die angegebene Lieferfrist ist unverbindlich. Die Voraussetzung für den Verzugseintritt ist das Setzen einer Nachfrist, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
2. Die Versandkosten sind gültig für eine einzige Abholung pro Tag und pro Auftraggeber. Die Kosten einer Zweit- bzw. Folgeabholung(en) am selben Tag trägt der Auftraggeber.
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Auftraggeber über.
4. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber in Verzug mit der Annahme ist.
§ 5 Preise, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
1. Die Preise der Zahnersätze ergeben sich aus der am Tage der Auftragserteilung gültigen Preisliste und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Kostenvoranschläge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie beziehen sich auf die am Tag Ihrer Ausstellung maßgebliche Preisliste. Sie sind 3 Monate nach Ihrer Ausstellung gültig. Da sie den genauen Endbetrag der Preise nicht berücksichtigen können, sind Sie mit einer Toleranz von 10 % des Nettowertes schwankend. Hiermit erklärt sich der Auftraggeber einverstanden. Erweisen sich die Preise von mehr als 10% vom ursprünglichen Kostenvoranschlag abweichend, so holt die German CAD® die Zustimmung des Auftraggebers vor Beginn der Arbeiten ein.
3. Jede Veränderung in der Vorbereitung der Zähne im Vergleich zum ursprünglichen Modell, jede Modifikation im Hinblick auf den ursprünglichen Auftragszettel(Art der Arbeit, Zahnfarbe mit neuem Abdruck) hat eine neue Inrechnungstellung des angefertigten Zahnersatzes zur Folge. In anderen Worten: wird zum Beispiel eine Farbänderung als Neuverblendung neu berechnet.
4. Grundsätzlich erfolgt die Zahlung bei Neukunden und bei Kleinkunden (bis200,oo EUR pro Einzelrechnung) im Electronic-Cash-Verfahren per EC-Karte, Kreditkarte, wenn der Auftraggeber den Zahnersatz ausgehändigt erhält.
5. German-CAD® stellt jeweils zur Monatsmitte und zum Monatsende eine Rechnung, die in Form einer Sammelaufstellung die Posten der Einzelrechnungen wiederaufnimmt.
6. Die Sammelrechnungen sind rein netto innerhalb von 15 Tagen (oder kürzer) nach Rechnungsdatum zu begleichen. Längere Zahlungsfristen oder die Skontierbarkeit des Rechnungsbetrages sind extra ausgewiesen und gelten bis auf Widerruf. Bei Zahlungsverzug können Verzugszinsen in Höhe von 8% mehr als den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden. Darüber hinaus wird die ausstehende Summe pauschal von 15% als Entschädigung erhöht.
7. German-CAD® behält sich vor, eine Vorauszahlung bzw. eine Lieferung gegen Nachnahme zu verlangen, insbesondere im Falle von Sanierungs- bzw. Insolvenzverfahren, oder in der Vergangenheit schon festgestellten Zahlungsverzüge bzw. Nichtzahlungen / Zahlungsausfälle.
8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber an eine Factoring-Gesellschaft abzutreten, die an seine Stelle als Forderungsinhaber tritt. In diesem Fall erlöschen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers mit der Abtretung. Die Rechnungsbeträge sind dann an die Factoring-Gesellschaft zu leisten. Gewährte Skonti werden von der Abtretung nicht berührt.
9. Ein Recht des Auftraggebers zur Aufrechnung besteht nur, wenn die Gegen-ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder anerkannt oder unbestritten sind. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Ein Zurück-behaltungsrecht kann im Übrigen nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§7 Sachmängelhaftung, Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat die Arbeiten unverzüglich nach Empfang auf die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beanstandungen sind an German-CAD® unverzüglich, wenigstens aber innerhalb von 10 Tagen, nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Im Falle von Passungenauigkeiten sind zudem die Erstmodelle, sowie neue Modelle bzw. Abformungen beizufügen bzw. unverzüglich nachzureichen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2 Jede Rücksendung an German-CAD® zur Nachbesserung oder Neuanfertigung muss alle zuvor gelieferten Arbeiten umfassen (etwa eingangs angefertigte Gipsmodelle des Ober- und Unterkiefers, Zahnersatz, Prothesen… usw.). Andernfalls behält sich German-CAD vor, die Gesamtheit der neu gefertigten Arbeiten in Rechnung zu stellen.
3. Der Auftragnehmer leistet nach seiner Wahl für Mängel der Arbeiten Gewährleistung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4.Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
6. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.
7. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art der Arbeit vorhersehbaren, vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten besteht nicht. Die vorstehende Haftungsbeschränkung betrifft nicht Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung. Weiterhin gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens.
8. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
9. Mängelansprüche bei neu angefertigten Arbeiten verjähren 6 Monate nach Lieferung.
10. Eine Haftung für Mängel, die aufgrund fehlerhafter Modelle und Abformungen des Auftraggebers entstehen, ist ausgeschlossen.
11. Die Gewährleistungsfristbeträgt drei Jahre ab Rechnungsdatum der Ware und beschränkt sich auf die zahntechnische Leistung. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerung, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
§ 8 Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Zahnersatzelementen [Scanner]
1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die jeweiligen, den Scanner bedienenden Mitarbeiter ausreichend durch einen Grundkurs und einen Aufbaukurs geschult worden sind.
2. Mit Übermittlung eines durch Scanner konstruierten Datensatzes und Lieferung eines entsprechenden Zahnersatzelementes gilt der Auftrag als erteilt. Eine Rücknahme ist ausgeschlossen.
3. Die Zahnersatzelemente werden von German-CAD® ausschließlich unter Berücksichtigung der vom Auftraggeber per Scanner gelieferten Daten und Material-angaben erstellt und geliefert. Für die korrekte Handhabung des Scanners zur Datenerfassung und Datenübergabe, sowie für die Verwendbarkeit des vom Auftraggeber georderten Materials und für die Passgenauigkeit deserstellten Zahnersatzelementes beim Patienten haftet ausschließlich der Auftraggeber. Etwaige Mängelansprüche erlöschen stets, wenn der Auftraggeber das erhaltene Zahnersatzelement weiterverarbeitet.
4. Wird ein Zahnersatzelement vom Auftraggeber aufgrund eines möglichen Mangels gerügt, so hat der Auftraggeber das gelieferte Zahnersatzelement zusammen mit dem zuvor eingescannten Modell unverzüglich zur Prüfung an German-CAD® nachweisbar zusenden. Stellt bei der Prüfung durch German-CAD® fest, dass der Auftraggeber das Modell nicht ordnungsgemäß eingescannt hatte und deshalb falsche Daten zur Erstellung des Zahnersatzelements übermittelte, wird German-CAD® dem Auftraggeber beide Datensätze zur Gegenprüfung übermitteln. German-CAD® wird nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers und auf dessen Kosten anhand des korrekten Datensatzes ein weiteres Zahnersatzelement herstellen und liefern.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.

Stand August 2015

German-CAD® GmbH & Co. KG
Gesellschaftssitz Bedburg / Köln; Messweg 32
Betriebsstätte: 50999 Köln; Falderstrasse 14-16
Amtsgericht HRA Köln 29572
Komplementärin German-CAD Management und Beteiligungsges. mbH, Köln HRB 84557
Geschäftsführung: Dipl.-Kfm. Hans-Joachim Kaiser, ZTM Ralf Suchatzki
Kontakt: info@german-cad.de

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